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Elternbeiratswahl/September 2010/Ursula Walther, BEV

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Elternvertreterwahl in Bayern

Stand September 2010

Wählen und wählen lassen

In den nächsten Wochen wählen die Eltern wieder Klassenelternsprecher und Elternbeiräte.

Viele stellen sich auch selbst zur Wahl, denn wer mehr von der Schule wissen

will als das, was das eigene Kind erzählt, wird am besten Elternvertreter. Wer die

Schule mitgestalten möchte, ebenfalls. Die Volksschuleltern wählen im September ihre

Klassenelternsprecher, diese kurz darauf den Elternbeirat. Zur Klassenelternsprecherwahl

erhalten alle Grund- und Hauptschuleltern eine schriftliche Einladung. Die

Eltern der anderen Schularten wählen den Elternbeirat direkt, sie alle werden schriftlich

zur Elternbeiratswahl eingeladen. An Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen

können die Eltern ebenfalls Klassenelternsprecher wählen, diese haben aber

keine gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten. Was und wie sie arbeiten, legt der

Elternbeirat fest.

Vor der Wahl

In diesem Schuljahr wählen die Eltern nicht nur an den Grund- und Hauptschulen, sondern

auch an den meisten Real- und Wirtschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen

einen neuen Elternbeirat. Der noch amtierende Elternbeirat hat sich im Einvernehmen

mit der Schulleitung eine Wahlordnung gegeben (oder sollte es tun), die „den demokratischen

Grundsätzen entspricht“. Ein Muster können Sie in der Geschäftsstelle des BEV anfordern.

Elternbeiratswahl

Gemeinsam Erziehungsberechtigte dürfen an Volks- und Förderschulen zusammen im Elternbeirat

sitzen, an den anderen Schularten nicht. Eltern bzw. Klassenelternsprecher

können in Abwesenheit in den Elternbeirat gewählt werden, in Abwesenheit wählen dürfen

sie nicht. Elternvertreter können nicht abgewählt werden. Auch eine Nachwahl gibt es

nicht. Wenn die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde (das ist auch durch

SchulleiterInnen möglich), kommt es zur Neuwahl. Der Elternbeirat einer Schule besteht

auch ohne Vorsitzende/n, sogar ohne Mitglieder. Der Elternbeirat einer Volkschule hat

höchstens neun Mitglieder, an anderen Schularten sind es zwischen fünf und zwölf.

Aus eins mach zwei

An Vollschulen - gemeinsame Grund- und Hauptschule - gibt es einen Elternbeirat.

Wurde die Schule getrennt, weil der Hauptschulteil zur Mittelschule wird, müssen zwei

Elternbeiräte gewählt werden, einer für die Grundschule, einer für die Mittelschule.

Das gilt auch dann, wenn für die Grund- und für die Mittelschule derselbe Schulleiter

zuständig ist.

Der Wahlabend

Ob die Wahl der Klassenelternsprecher in jeder Klasse einzeln oder für alle gemeinsam

stattfindet, ist den Schulen überlassen. Die Wahl leiten gewöhnlich ehemalige

Klassenelternsprecher, in den Klassen ohne Ehemalige meistens Elternbeiräte, auf jeden

Fall aber von den wahlberechtigten Eltern bestimmte Wahlleiter. Der Schulleiter

Elternbeiratswahl/September 2010/Ursula Walther, BEV

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unterstützt allenfalls bei Unklarheiten und entscheidet Zweifelsfälle. Die Elternbeiratswahl

leitet der noch amtierende Elternbeiratsvorsitzende. Anders als Klassenelternsprecher,

die zum Ende des vergangenen Schuljahres aus dem Amt ausgeschieden

sind, sind Elternbeiratsmitglieder im Amt, bis der neue Elternbeirat gewählt bzw.

zusammengetreten ist (genaue Regelung in jeder Schulordnung). Nur Elternbeiräte,

deren Kinder die Schule verlassen, sind nicht mehr im Amt, leiten also die Wahl nicht.

Das tun dann ihre Stellvertreter. Elternbeiräte, deren Kinder von der Grundschule in

die 5. Klasse einer weiterführenden Schulart wechseln, sind nach wie vor im Amt,

selbst wenn es die 5. Klasse im Gymnasium der Nachbarstadt ist.

Ende der Elternarbeit

Die Amtszeit für Klassenelternsprecher an Grund- und Hauptschulen endet mit dem

Schuljahr, für Klassenelternsprecher aller anderen Schularten legt sie der Elternbeirat

fest. Für Elternbeiratsmitglieder endet die Amtszeit, sobald sich der neu gewählte Elternbeirat

zum ersten Mal trifft. Sie endet vorzeitig, wenn das Kind die Klasse oder die

Schule verlässt, z.B. mit der Abschlussprüfung. Der Wechsel in die nächsthöhere

Klasse gilt nicht als Verlassen der Klasse. Elternvertreter dürfen jederzeit von ihrem

Amt zurücktreten, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. Anders als Klassensprecher

und Vertrauenslehrer können sie nicht abgewählt werden. Nachgewählt wird

nicht. Für ausgeschiedene Klassenelternsprecher rücken die stellvertretenden Klassenelternsprecher

nach, im Elternbeirat die Ersatzleute aus der Elternbeiratswahl.

Schuljahresabschluss für den Elternbeirat

Bei seiner letzten Sitzung im laufenden Schuljahr bereitet der Elternbeirat die Elternvertreterwahl

für das neue Schuljahr vor und legt zusammen mit der Schulleitung die Termine

fest. Die Elternbeiratswahl leitet der/die noch amtierende Elternbeiratsvorsitzende.

Auch wo kein Elternbeirat gewählt wird - nur an Grund- und Hauptschulen (Mittelschulen)

wird jedes Jahr gewählt -, ist die Klassenelternsprecherwahl vorzubereiten, denn in der

Regel hilft wenigstens in den Anfangsklassen (1. und 5.) der Elternbeirat. Klassenelternsprecher

beenden ihre Amtszeit mit dem Schuljahr, Elternbeiräte bleiben im Amt, bis der

neue Elternbeirat zur ersten Sitzung zusammengetreten ist. Ausnahme: Sobald das Kind

eines Elternbeiratsmitglieds die Schule verlässt, endet die Amtszeit. Der Wechsel von der

4. zur 5. Klasse gilt nicht als Verlassen der Schule.