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Elternbeiratswahl/September 2010/Ursula Walther, BEV 1Elternvertreterwahl in Bayern Stand September 2010 Wählen und wählen lassen In den nächsten Wochen wählen die Eltern wieder Klassenelternsprecher und Elternbeiräte. Viele stellen sich auch selbst zur Wahl, denn wer mehr von der Schule wissen will als das, was das eigene Kind erzählt, wird am besten Elternvertreter. Wer die Schule mitgestalten möchte, ebenfalls. Die Volksschuleltern wählen im September ihre Klassenelternsprecher, diese kurz darauf den Elternbeirat. Zur Klassenelternsprecherwahl erhalten alle Grund- und Hauptschuleltern eine schriftliche Einladung. Die Eltern der anderen Schularten wählen den Elternbeirat direkt, sie alle werden schriftlich zur Elternbeiratswahl eingeladen. An Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen können die Eltern ebenfalls Klassenelternsprecher wählen, diese haben aber keine gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten. Was und wie sie arbeiten, legt der Elternbeirat fest. Vor der Wahl In diesem Schuljahr wählen die Eltern nicht nur an den Grund- und Hauptschulen, sondern auch an den meisten Real- und Wirtschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen einen neuen Elternbeirat. Der noch amtierende Elternbeirat hat sich im Einvernehmen mit der Schulleitung eine Wahlordnung gegeben (oder sollte es tun), die „den demokratischen Grundsätzen entspricht“. Ein Muster können Sie in der Geschäftsstelle des BEV anfordern. Elternbeiratswahl Gemeinsam Erziehungsberechtigte dürfen an Volks- und Förderschulen zusammen im Elternbeirat sitzen, an den anderen Schularten nicht. Eltern bzw. Klassenelternsprecher können in Abwesenheit in den Elternbeirat gewählt werden, in Abwesenheit wählen dürfen sie nicht. Elternvertreter können nicht abgewählt werden. Auch eine Nachwahl gibt es nicht. Wenn die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde (das ist auch durch SchulleiterInnen möglich), kommt es zur Neuwahl. Der Elternbeirat einer Schule besteht auch ohne Vorsitzende/n, sogar ohne Mitglieder. Der Elternbeirat einer Volkschule hat höchstens neun Mitglieder, an anderen Schularten sind es zwischen fünf und zwölf. Aus eins mach zwei An Vollschulen - gemeinsame Grund- und Hauptschule - gibt es einen Elternbeirat. Wurde die Schule getrennt, weil der Hauptschulteil zur Mittelschule wird, müssen zwei Elternbeiräte gewählt werden, einer für die Grundschule, einer für die Mittelschule. Das gilt auch dann, wenn für die Grund- und für die Mittelschule derselbe Schulleiter zuständig ist. Der Wahlabend Ob die Wahl der Klassenelternsprecher in jeder Klasse einzeln oder für alle gemeinsam stattfindet, ist den Schulen überlassen. Die Wahl leiten gewöhnlich ehemalige Klassenelternsprecher, in den Klassen ohne Ehemalige meistens Elternbeiräte, auf jeden Fall aber von den wahlberechtigten Eltern bestimmte Wahlleiter. Der Schulleiter Elternbeiratswahl/September 2010/Ursula Walther, BEV 2unterstützt allenfalls bei Unklarheiten und entscheidet Zweifelsfälle. Die Elternbeiratswahl leitet der noch amtierende Elternbeiratsvorsitzende. Anders als Klassenelternsprecher, die zum Ende des vergangenen Schuljahres aus dem Amt ausgeschieden sind, sind Elternbeiratsmitglieder im Amt, bis der neue Elternbeirat gewählt bzw. zusammengetreten ist (genaue Regelung in jeder Schulordnung). Nur Elternbeiräte, deren Kinder die Schule verlassen, sind nicht mehr im Amt, leiten also die Wahl nicht. Das tun dann ihre Stellvertreter. Elternbeiräte, deren Kinder von der Grundschule in die 5. Klasse einer weiterführenden Schulart wechseln, sind nach wie vor im Amt, selbst wenn es die 5. Klasse im Gymnasium der Nachbarstadt ist. Ende der Elternarbeit Die Amtszeit für Klassenelternsprecher an Grund- und Hauptschulen endet mit dem Schuljahr, für Klassenelternsprecher aller anderen Schularten legt sie der Elternbeirat fest. Für Elternbeiratsmitglieder endet die Amtszeit, sobald sich der neu gewählte Elternbeirat zum ersten Mal trifft. Sie endet vorzeitig, wenn das Kind die Klasse oder die Schule verlässt, z.B. mit der Abschlussprüfung. Der Wechsel in die nächsthöhere Klasse gilt nicht als Verlassen der Klasse. Elternvertreter dürfen jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. Anders als Klassensprecher und Vertrauenslehrer können sie nicht abgewählt werden. Nachgewählt wird nicht. Für ausgeschiedene Klassenelternsprecher rücken die stellvertretenden Klassenelternsprecher nach, im Elternbeirat die Ersatzleute aus der Elternbeiratswahl. Schuljahresabschluss für den Elternbeirat Bei seiner letzten Sitzung im laufenden Schuljahr bereitet der Elternbeirat die Elternvertreterwahl für das neue Schuljahr vor und legt zusammen mit der Schulleitung die Termine fest. Die Elternbeiratswahl leitet der/die noch amtierende Elternbeiratsvorsitzende. Auch wo kein Elternbeirat gewählt wird - nur an Grund- und Hauptschulen (Mittelschulen) wird jedes Jahr gewählt -, ist die Klassenelternsprecherwahl vorzubereiten, denn in der Regel hilft wenigstens in den Anfangsklassen (1. und 5.) der Elternbeirat. Klassenelternsprecher beenden ihre Amtszeit mit dem Schuljahr, Elternbeiräte bleiben im Amt, bis der neue Elternbeirat zur ersten Sitzung zusammengetreten ist. Ausnahme: Sobald das Kind eines Elternbeiratsmitglieds die Schule verlässt, endet die Amtszeit. Der Wechsel von der 4. zur 5. Klasse gilt nicht als Verlassen der Schule. |
